Sehr geehrte Besucher und Rechtsuchende !
Rechtsanwalt Kurz kann Sie vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bundesweit vertreten. Für die Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten darüber hinaus vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Auch die anderen Gerichtsbarkeiten (Vewaltungs-, Sozial-, und Finanzgerichte) stehen ihm offen.
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden ist seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Braunschweig, Bruchtorwall 12 in 38100 Braunschweig. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie auf deren Homepage, die vorstehend verlinkt ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO, nach dessen Abs. 6 die Rechtsanwaltskammer Dritten auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung sowie die Versicherungsnummer erteilt, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Herr Rechtsanwalt Kurz hat im Januar 2004 die theoretische Prüfung für die Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Dezember 2004 diejenige für die Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt für Familienrecht absolviert. In diesen beiden Bereichen bestehen zwar langjährige praktische Erfahrungen; allerdings verfügt Rechtsanwalt Kurz hier nicht über den sog. Fachanwaltstitel.
Seit Januar 2008 ist Rechtsanwalt Kurz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Seine Schwerpunkte sind:
- "das Arbeitsrecht"
- "das Mietrecht"
- "das Wohnungseigentumsrecht"
- "das Familienrecht"
Als Arbeitsgemeinschaftsleiter im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig/ am Landgericht Göttingen bildet Rechtsanwalt Kurz seit einigen Jahren Referendare aus und bereitet sie auf alle Felder anwaltlicher Tätigkeit vor.
Die Tätigkeit von Herrn Kurz ist zivilrechtlich geprägt; die Befassung mit Fällen aus anderen Rechtsgebieten wird nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Kanzlei.
Der Rechtsanwalt ist gem. § 1 III unserer Berufsordnung (BORA) unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, der seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, sie vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern hat.
Neben dem Verständnis als Dienstleister ist die „anwaltliche Trias“ das Entscheidende, was den Anwalt als Organ der Rechtspflege und unabhängigen Berater in allen Rechtsangelegenheiten ausmacht:
1. Unabhängigkeit
2. Verschwiegenheit
3. Keine Vertretung widerstreitender Interessen
Einen weiterer wesentlichen Vorteil der Beauftragung des Anwalts gegenüber einer „Rechtsberatung durch andere Stellen“ stellt die nunmehr auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Pflicht zur Fortbildung dar, § 46 a Absatz 6 BORA.
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